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Zentrale Informatik Mitarbeitende

Allgemeine Geschäftsbedingungen Multimediaproduktion

  1. Dienstleistungen für Forschung und Lehre an der UZH sowie für Abteilungen der Zentralen Dienste und Museen der UZH erbringt MELS im Allgemeinen kostenlos; kostenpflichtige Teilleistungen sind in den jeweiligen Service-Beschreibungen spezifiziert.
  2. In Anlehnung an das Ausführungsreglement zum Finanzrecht der Universität Zürich (ARF-UZH), § 17 Abs. 2 haben alle Projektbeteiligten seitens der Auftraggeberschaft, die urheberrechtlich relevante Leistungen erbringen, die Verwendungs- und Verwertungsrechte mittels einer Abtretungserklärung an die Universität Zürich zu übertragen.
  3. Personen, die im Film erscheinen, müssen eine Einverständniserklärung abgeben.
  4. Bei der Verwertung der Multimediaproduktionen ist Unitectra beizuziehen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt gemäss ARF-UZH.
  5. (Mit)urheber*innen seitens MELS haben das Recht auf persönliche Nennung. Ebenso hat MELS als Organisationseinheit das Recht, als (Mit)urheberin genannt zu werden.
  6. MELS ist befugt, Teile einer von ihr in einem Projekt erstellten Produktion ohne Absprache mit dessen Auftraggeberschaft in weiteren Projekten ohne Quellenangabe zu verwenden. Dieses Recht bezieht sich auf inhaltlich neutrales Material (z.B. Landschaftsaufnahmen, wissenschaftliche Illustrationen oder unspezifische Aufnahmen irgendwelcher Art), welches keinen offensichtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Projekt erkennbar werden lässt. Die Verwendung des Materials geschieht unter strikter Wahrung der Persönlichkeitsrechte allfällig dargestellter Personen. Die Absprache stärkerer Einschränkungen ist im Einzelfall möglich und vor Projektbeginn oder - falls nicht früher absehbar - spätestens vor der Produktion einer fraglichen Szene zu vereinbaren.
  7. Projekte werden von der Auftraggeberschaft und MELS gemeinsam geplant. Beide Parteien bemühen sich, vereinbarte Termine nach Möglichkeit einzuhalten. Insbesondere übernimmt die Auftraggeberschaft die Koordination mit von ihr selbst beigezogenen Dritten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sowie die Einholung der Dreherlaubnis an den jeweiligen Drehorten.
  8. Die Auftraggeberschaft ist verantwortlich für die Beschaffung sämtlicher Verwendungsrechte von urheberrechtlich geschütztem Material, das in der Produktion verwendet werden soll.
  9. Ebenso ist die Auftraggeberschaft verantwortlich für die Einholung der Darstellungszustimmung von individuell erkennbaren Personen.
  10. Abweichende Vereinbarungen sind nach Absprache möglich.

Weiterführende Informationen

Rechteübertragung

Das ausgefüllte Formular erhalten Sie von uns vor Projektbeginn zum Unterschreiben.