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Zentrale Informatik Lehre und Forschung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Scientific Illustration and Visual Communication SIVIC

1. Dienstleistungen für Forschung und Lehre an der UZH sowie für Abteilungen der Zentralen Dienste und Museen der UZH erbringt MELS im Allgemeinen kostenlos. Über allfällige kostenpflichtige Teilleistungen wird im Erstgespräch vor Projektbeginn von Seiten MELS informiert.

2. Gemäss Finanzhandbuch haben alle Projektbeteiligten seitens des Auftrag-gebers, die urheberrechtlich relevante Leistungen erbringen, die Verwendungs- und Verwertungsrechte an die Universität Zürich zu übertragen.

3. (Mit)urheber seitens MELS haben das Recht auf persönliche Nennung. Ebenso hat MELS als Organisationseinheit das Recht, als (Mit)urheberin genannt zu werden. Die Urheberrechte der durch MELS geschaffenen Werke verbleiben bei MELS.

4. Der Umfang der Nutzung der durch MELS geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des zwischen dem Kunden und  MELS vereinbarten Auftrags. Insbesondere dürfen von MELS geschaffene Werke oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Für jede weitere Nutzung muss vorgängig die Genehmigung von MELS eingeholt werden. Für Änderungen an den von MELS geschaffenen Werken (oder Teilen davon) ist grundsätzlich das Einverständnis von MELS einzuholen.

5. MELS ist befugt, Teile eines von ihr in einem Projekt erstellten Produktes ohne Absprache mit dessen Auftraggeber in weiteren Projekten ohne Quellenangabe zu verwenden. Dieses Recht bezieht sich auf inhaltlich neutrales Material (z.B. wissen-schaftliche und freie Illustrationen oder Print- und Webdesign), welches keinen offensichtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Projekt erkennbar werden lässt.

6. Projekte werden vom Auftraggeber und MELS gemeinsam geplant. Der Umfang des Auftrags wird vor Arbeitsbeginn festgelegt. Zusätzliche oder ergänzende Aufträge werden als separate Projekte erfasst und einzeln terminiert. Beide Parteien bemühen sich, vereinbarte Termine nach Möglichkeit einzuhalten. Insbesondere übernimmt der Auftraggeber die Koordination mit von ihm selbst beigezogenen Dritten.

7. Der Auftraggeber stellt MELS die zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung kundenseitig erforderlichen Unterlagen und personellen Ressourcen termingerecht zur Verfügung.

8. MELS behält sich vor Projekte abzubrechen, wenn innerhalb von 4 Wochen seitens des Kunden auf wiederholtes Nachfragen keine Antwort kommt.

9. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Beschaffung sämtlicher Verwendungs-rechte von urheberrechtlich geschütztem Material, das in den Produkten verwendet werden soll.

10. Von allen fertigen Printprodukten (inkl. Nachdrucke) sind MELS unaufgefordert 5 Belege zuzustellen.

11. Abweichende Vereinbarungen sind nach Absprache möglich.

Request Form
Bei Fragen zum Formular helfen wir Ihnen gerne weiter:sarah.steinbacher@uzh.ch