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Zentrale Informatik Lehre und Forschung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Kosten
    Dienstleistungen für Forschung und Lehre an der UZH sowie für Abteilungen der Zentralen Dienste und Museen der UZH erbringt MELS im Allgemeinen kostenlos. Über allfällige kostenpflichtige Teilleistungen wird im Erstgespräch vor Projektbeginn von Seiten MELS informiert.
  2.  Verwendungsrechte
    Gemäss Finanzhandbuch haben alle Projektbeteiligten seitens Auftraggebers, die urheberrechtlich relevante Leistungen erbringen, die Verwendungs- und Verwertungsrechte an die Universität Zürich zu übertragen.
  3. Urheberrecht
    Die Urheberrechte an allen durch MELS geschaffenen Werke verbleiben bei MELS.
    Auftraggeber sind ohne Einverständnis von MELS nicht berechtigt, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen. MELS hat das Recht, als (Mit)urheberin genannt zu werden. (Mit)urheber seitens MELS haben das Recht auf persönliche Nennung.
  4.  Nutzungsumfang
    Der Umfang der Nutzung der durch MELS geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des zwischen dem Kunden und MELS vereinbarten Auftrags. Insbesondere dürfen von MELS geschaffene Werke oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Für jede weitere Nutzung muss vorgängig die Genehmigung von MELS eingeholt werden.
  5. Weiterverwertung
    MELS ist befugt, Teile eines von ihr in einem Projekt erstellten Produktes ohne Absprache mit dessen Auftraggeber in weiteren Projekten ohne Quellenangabe zu verwenden. Dieses Recht bezieht sich auf inhaltlich neutrales Material (z.B. wissenschaftliche und freie Illustrationen oder Print- und Webdesign), welches keinen offensichtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Projekt erkennbar werden lässt.
  6. Planung
    Projekte werden vom Auftraggeber und MELS gemeinsam geplant. Der Umfang des Auftrags wird vor Arbeitsbeginn festgelegt. Zusätzliche oder ergänzende Aufträge werden als separate Projekte erfasst und einzeln terminiert. Beide Parteien bemühen sich, vereinbarte Termine einzuhalten. Insbesondere übernimmt der Auftraggeber die Koordination mit von ihm selbst beigezogenen Dritten.
  7. Material
    Der Auftraggeber stellt MELS die zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung kundenseitig erforderliche Unterlagen und Material (z.B. kostenpflichtige Schriften) sowie personelle Ressourcen termingerecht zur Verfügung.
  8. Rechte Dritter
    Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Beschaffung sämtlicher Verwendungsrechte von Werken Dritter, die in den Produkten verwendet werden sollen. MELS kann davon ausgehen, dass die Berechtigung Werker Dritter zur Verwendung vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
  9. Abbruch
    MELS behält sich vor, Projekte abzubrechen, wenn innerhalb von 4 Wochen seitens Kunde auf wiederholtes Nachfragen keine Antwort kommt.
  10. Belege      
    Von allen fertigen Printprodukten (inkl. Nachdrucke) sind MELS unaufgefordert 5 Belege zuzustellen (bei kostspieligen Stücken eine angemessene Anzahl).
  11. Abweichungen
    Abweichende Vereinbarungen sind nach Absprache möglich und bedürfen der Schriftform.